Gefährdungsbeurteilung bei Rückwärtsfahren von Abfallsammelfahrzeugen

 

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat Ende 2016 die beim Rückwärtsfahren von Abfallsammelfahrzeugen zu beachtenden rechtlichen Grundlagen und die sich daraus abzuleitenden Maßnahmen in der DGUV-Regel 114-601, Branche Abfallwirtschaft, Teil I Abfallsammlung neu zusammengefasst. Beim Rückwärtsfahren eines Abfallsammelfahrzeuges können Gefahrensituationen mit hohen Risiken für die mit der Einsammlung Beschäftigten und Dritte entstehen. Dies betrifft u. a. das Erfassen bis hin zum Überrollen von Personen und das Quetschen von Personen zwischen dem Abfallsammelfahrzeug und Hindernissen. Jährlich ereignen sich beim Rückwärtsfahren von Abfallsammelfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland Unfälle mit schweren bis hin zu tödlichen Verletzungen. Betroffen davon sind nicht nur Beschäftigte von Entsorgungsunternehmen, sondern auch Dritte.

Aufgrund von § 3 der Betriebssicherheitsverordnung sowie § 5 des Arbeitsschutzgesetzes sind die vom Landkreis Nordsachsen beauftragten Entsorgungsunternehmen verpflichtet, anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein gefahrloses Rückwärtsfahren gegeben sind. Auf der Grundlage der DGUV-Regel 114-601 werden die beauftragten Entsorgungsunternehmen in Abstimmung mit dem Landkreis Nordsachsen – beginnend ab Juni 2017 – für jede bisher rückwärts befahrene Verkehrsanlage eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann zur Folge haben, dass einzelne Verkehrsanlagen zukünftig nicht mehr rückwärts befahren werden dürfen. Die jeweilige Abfallwirtschaftssatzung für das Entsorgungsgebiet Delitzsch bzw. Torgau-Oschatz regelt, dass bei öffentlichen Verkehrsanlagen, bei denen die Befahrbarkeit mit Abfallsammelfahrzeugen aus tatsächlichen Gründen ständig oder vorrübergehend nicht oder nur unter Gefährdung der mit der Sammlung und dem Transport beauftragten Bediensteten möglich ist, die jeweiligen Abfallbehälter sowie der Sperrmüll an einer mit den Abfallsammelfahrzeugen gefahrlos befahrbaren öffentlichen Verkehrsanlage zur Leerung bzw. zur Abfuhr durch den Anschlusspflichtigen (Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragter) bereitzustellen sind. In solchen Fällen wird das jeweilige Entsorgungsunternehmen die entsprechenden Grundstückseigentümer unter Benennung des jeweiligen Bereitstellungsortes rechtzeitig schriftlich informieren.

Landratsamt Nordsachsen

Dezernat Bau und Umwelt

Umweltamt

Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde