Abfallgebührenbescheide im Bescheidportal
Bereits die Abfallgebührenbescheide für das 2. Halbjahr 2025 für Privathaushalte als auch für Gewerbetreibenden enthielten auf den Rückseiten die Zugangsdaten zum neu eingerichteten Bescheidportal, mit welchem man seine Abfallgebührenbescheide online einsehen und abrufen kann.
Zur Zeit werden die Bescheide für das 1. Halbjahr 2026 vorbereitet und schrittweise versendet. Wer sich beim Bescheidportal angemeldet hat, wird per E-Mail informiert, dass ein neuer Bescheid im Portal abrufbar ist. Für alle anderen enthalten die Rückseiten der Bescheide wiederum die Zugangsdaten zum Bescheidportal. Melden Sie sich an - und Sie haben Ihre Gebührenbescheide immer digital verfügbar. Auf unserer Internetseite www.asg-nordsachsen.de finden Sie das Portal unter "Service".
Mit der Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats verpassen Sie zukünftig keinen Fälligkeitstermin - ein entsprechendes Formular finden sie ebenfalls unter dem Button "Service". Über 50 % aller Abfallgebührenzahler nutzen diese einfache und sichere Möglichkeit zur Zahlung.
Sollten Änderungen zu Namen, Personen oder Behältern notwendig sein, bitten wir Sie, diese über das Änderungsformular (siehe Service - Formulare und Downloads) anzuzeigen und uns dies per E-Mail an
Grundlage ist die Abfallwirtschaftssatzung und die Abfallgebührensatzung des Landkreises Nordsachen. Hier heißt es zum Beispiel:
§ 5 Abs. 6 AGS NOS:
Treten im Laufe des Kalenderjahres Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen für die einwohner- oder die behälterbezogenen Abfallgrundgebühr ein, erhöht oder ermäßigt sich die Abfallgrundgebühr ab Beginn des Monats, der dem Monat, in dem die Änderung durch den Gebührenschuldner unter Beifügung eines behördlichen Nachweises (An-, Abmeldung Einwohnermeldeamt, Gewerbeabmeldung) dem nach § 1a ermächtigten Dritten gemeldet wurde, folgt.
§ 10 Abs. 1 AGS NOS:
Änderungen, durch die sich ein Wechsel in der Person des Gebührenschuldners ergeben, sind vom bisherigen Gebührenschuldner, dem nach § 1a ermächtigten Dritten oder dem Landkreis unverzüglich anzuzeigen.
§ 10 Abs. 2 AGS NOS
Die Gebührenschuldner nach § 4 sind verpflichtet, dem nach § 1a ermächtigten Dritten oder dem Landkreis unverzüglich Änderungen in der Veranlagung schriftlich unter Beifügung behördlicher Nachweise (z.B. Meldebescheinigung) anzuzeigen.
Hinweis: Der nach § 1a ermächtigte Dritte sind wir, die Abfall- und Servicegesellschaft des Landkreises Nordsachsen mbH ASG mbH.
Bei Fragen sind wir sehr gern für Sie da. Nutzen Sie bitte den Weg über unsere E-Mail-Adresse
